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Solidaritätszuschlag: Wegfall für bis 90 % der bisherigen Zahler

Der Solidaritätszuschlag in Höhe von 7,5 Prozent wurde 1995 zur Finanzierung der deutschen Einheit unbefristet eingeführt. Ab 1998 betrug er dann 5,5 Prozent. Der Solidaritätszuschlag wurde auf die festgelegte Steuer aufgeschlagen. Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags soll er nun ab 2021 schrittweise zurückgeführt werden. Dies geschieht durch

1. Erhöhung der Freigrenze

Es gab schon bisher eine Freigrenze für den Solidaritätszuschlag; d.h. wer bis zu 972 Euro (bei Einzelveranlagung) bzw. 1.944 Euro (bei gemeinsamer Veranlagung) Steuern zahlte, war vom Solidaritätszuschlag befreit. Diese Freigrenze ist ab 2021 deutlich angehoben worden: Bei einer Einkommensteuer bis 16.956 Euro für einzeln Veranlagte bzw. 33.912 Euro für gemeinsam Veranlagte entfällt der Solidaritätszuschlag. Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums würden beispielsweise Alleinstehende bis zu einem Jahreslohn von rund 73.000 Euro keinen Soli mehr zahlen.

2. Einführung einer Milderungszone

Oberhalb der Freigrenze wurde eine Milderungszone mit schrittweiser Heranführung an den vollen Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent eingeführt. Diese Zone reicht von der Freigrenze bis zu einer Einkommensteuerschuld von 31.528 Euro. Sie verhindert Belastungssprünge. Denn würde die Einkommensteuerschuld nur wenige Euro über der festgelegten Freigrenze liegen, müsste der Steuerzahler sonst den kompletten 5,5 prozentigen Solidaritätszuschlag zahlen. Stattdessen wächst der Soli innerhalb der Milderungszone mit steigendem Einkommen bis er schließlich den vollen Satz von 5,5 Prozent erreicht. Nach Berechnung des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist das der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen über 96.409 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 192.818 Euro (Verheiratete) liegt. Das entspricht einem Bruttoverdienst eines Alleinstehenden von gut 109.000 Euro.

Solidaritätszuschlag bei Kapitaleinkünften

Unverändert gültig bleibt der Solidaritätszuschlag im Zusammenhang mit der Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte zum Beispiel aus Zinsen, Dividenden und dem Verkauf von Aktien und Fonds. Bei Bezug von Schweizer Altersvorsorgekapital in Deutschland kann der Solidaritätszuschlag damit weiterhin für die Kapitalerträge aus dem Überobligatorium anfallen.

Weitere Informationen und eine Übersicht mit Fragen und Antworten zur teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums. Fragen und Antworten.
Dort findet man auch einen Solirechner, mit dem die Ersparnis aus den individuellen Steuerdaten ermittelt werden kann. Soli-Rechner