Der Solidaritätszuschlag in Höhe von 7,5 Prozent wurde 1995 zur Finanzierung der deutschen Einheit unbefristet eingeführt. Ab 1998 betrug er dann 5,5 Prozent. Der Solidaritätszuschlag wurde auf die festgelegte Steuer aufgeschlagen. Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags soll er nun ab 2021 schrittweise zurückgeführt werden. Dies geschieht durch
Unverändert gültig bleibt der Solidaritätszuschlag im Zusammenhang mit der Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte zum Beispiel aus Zinsen, Dividenden und dem Verkauf von Aktien und Fonds. Bei Bezug von Schweizer Altersvorsorgekapital in Deutschland kann der Solidaritätszuschlag damit weiterhin für die Kapitalerträge aus dem Überobligatorium anfallen.
Weitere Informationen und eine Übersicht mit Fragen und Antworten zur teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums. Fragen und Antworten.
Dort findet man auch einen Solirechner, mit dem die Ersparnis aus den individuellen Steuerdaten ermittelt werden kann. Soli-Rechner